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Satzung der APPH Nordhessen
Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der fördernden
Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Wahl und Amtsdauer des
Vorstandes
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstandes
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der
Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
§ 16 Kassenprüfung
§ 17 Auflösung des Vereins
Präambel
Palliativmedizin, Palliativpflege und
Hospizarbeit sind die Fortsetzung pflegerischer und medizinischer Bemühungen
jenseits eines heilenden Anspruchs.
Patienten im fortgeschrittenen Stadium
unheilbarer Krankheiten und Angehörige stehen gemeinsam im Mittelpunkt eines
berufsübergreifenden Behandlungs- und Begleitungskonzepts, das physische,
psychische, soziale und spirituelle Dimensionen berücksichtigt.
In diese Aufgabe sind ehrenamtliche wie
beruflich tätige Personen eingebunden. Sie bedürfen einer fundierten
Vorbereitung, fachlichen Weiterbildung und kontinuierlichen Fortbildung,
darüber hinaus sind begleitende Maßnahmen wie Supervision vorzuhalten.
Der vielfältige Themenkanon für solche
Fort- und Weiterbildung muss in einem breiten Spektrum interdisziplinärer
Beteiligung an der Lehre repräsentiert sein.
Das palliativmedizinische Wissen ist noch
lückenhaft. Deshalb muss die Diagnostik und die Therapie solcher Patienten
mit besonderer Beachtung der besonderen Behandlungsziele erforscht werden.
Die APPH will die genannten Ziele
verfolgen. Dazu sollen geeignete Fachkräfte aus Lehre und Forschung gewonnen,
die Lehre organisiert, strukturiert und regional wie überregional angeboten,
ferner regelmäßig mit forschenden Institutionen kooperiert werden.
Hierzu ist Öffentlichkeitsarbeit zu
leisten und ständiger Kontakt zu den verantwortlichen Gremien der politischen
und berufsständischen Organisationen, zu den Hochschulen und zu den
leistungserbringenden Institutionen zu pflegen.
Die Akademie für Palliativmedizin, Palliativpflege
und Hospizarbeit Nordhessen füllt nicht nur das themenbezogene Defizit in der
Ausbildung von Ärzten, Krankenschwestern und anderen beteiligten
Berufsgruppen, sondern schließt die geographische Lücke in der Mitte
Deutschlands.
Als Institution ist sie geeignet, die
Hospizidee und Palliativmedizin gemeinsam mit Hospizinitiativen und
Palliativstationen zu verbreiten und im Bereich der häuslichen
Krankenversorgung umzusetzen.
Innerhalb dieser Akademie soll neben der
professionellen Qualität ein bürgerschaftliches, ehrenamtliches Engagement
gewährleisten, dass der gesellschaftliche Auftrag erfüllt wird,
Schwerstkranke zu integrieren und in ihrer Autonomie zu stützen.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Akademie
für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit Nordhessen“, im
Folgenden kurz „Verein“ genannt.
(2) Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Nach der Eintragung lautet der Name
„Akademie für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit Nordhessen
e.V.“. Der Verein ist eine Vereinigung von Personen, die sich zum Ziel
gesetzt haben, durch ergänzende Fort- und Weiterbildungsangebote an
berufliches Personal und Laien die Situation von Menschen mit nicht heilbaren
und weit fortgeschrittenen Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung zu
verbessern und die Erforschung der Palliativmedizin zu fördern.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert „die Behandlung von Patienten
mit einer nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit
begrenzter Lebenserwartung, für die das Hauptziel der Begleitung die
Lebensqualität ist.“ (Definition von „Palliativmedizin“ der Deutschen
Gesellschaft für Palliativmedizin. Hospiz- und Palliativführer 2003
(1) Der Verein verfolgt dieses Ziel
mittelbar
1. durch Aufbau, Betreiben und
Unterhaltung einer Fort- und Weiterbildungsakademie für alle Berufsgruppen,
die mit der Aufgabe palliativmedizinischer und hospizlicher Behandlung und Begleitung
betraut sind,
2. durch Kooperation mit Palliativ- und Hospizeinrichtungen,
3. durch Kooperation mit anderen Institutionen, die Patienten behandeln, für
die ein Bedürfnis an palliativmedizinischer oder hospizlicher Behandlung oder
Begleitung zu erwarten ist (z. B. onkologische, radiotherapeutische oder
andere Kliniken und
Institute),
4. durch Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel einer Akquisition von Fort- und
Weiter-
zubildenden,
5. durch Zusammenarbeit mit den beteiligten Berufsverbänden auf Landesebene
(Landesärztekammer und andere),
6. durch Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen
Förderinstitutionen, die sich die Unterstützung der Hospizarbeit und
Palliativmedizin zur Aufgabe gemacht haben.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein für Palliativpatienten der
Universitätsklinik Göttingen e.V. und an den Verein der Förderer des Kasseler
Hospitals e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Palliativmedizin und Hospizarbeit zu verwenden haben.
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§ 3
Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins
kann jede volljährige natürliche Person werden, die im Sinne des § 2 für den
Verein in der Akademiearbeit aktiv tätig ist.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der
ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(4) Bei Ablehnung des Antrages ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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§ 4
Erwerb der fördernden Mitgliedschaft
(1) Förderndes Mitglied des Vereins kann
jede juristische oder volljährige natürliche Person werden, die im Sinne des
§ 2 Fördermittel bereitstellt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der
fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod
einer natürlichen Person oder durch Auflösung einer juristischen Person,
Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit dem Ende des
Geschäftsjahrs wirksam, in dem die Erklärung zugegangen ist.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzusenden.
(4) Der Ausschluss kann ferner erfolgen,
wenn ein Mitglied sich auch nach zweimaliger Mahnung um mehr als einen
Jahresbeitrag im Rückstand befindet.
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§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von ordentlichen Mitgliedern werden
keine Jahresbeiträge erhoben.
(2) Von fördernden Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. Die Mindesthöhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten
Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 7
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung kann die
Einrichtung von Ausschüssen beschließen.
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§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des
§ 26 BGB besteht aus
1. der/dem Vorsitzenden,
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
4. der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie
5. mindestens einer Beisitzerin/einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand kann regelmäßig weitere
nicht stimmberechtigte Beisitzer als Beirat hinzuziehen, wenn er seine
sachverständige Unterstützung benötigt.
(3) Der Verein wird nach außen durch die
Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende/den
stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
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§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder
die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Erstellung des Haushaltsplans, die Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts
5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(2) Soweit Satzungsänderungen im Rahmen
des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der
Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der
zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird gemäß § 26 Abs. 2
BGB der zur Vertretung berechtigte Vorstand unwiderruflich bevollmächtigt,
diese Änderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(3) Der Vorstand unterrichtet
anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.
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§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl
an, gewählt.
(2) Eine Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer
Neuwahl im Amt.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des
Vereins gewählt werden.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
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§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die von der/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Über Vorstandssitzungen sind
Protokolle zu fertigen.
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§ 12
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat
jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Fördernde Mitglieder haben beratende
Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (fördernde Mitglieder)
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Wahl zweier Kassenprüfer
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
6. Einrichtung von Ausschüssen
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§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche
Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden, möglichst
im ersten Quartal.
(2) Mitgliederversammlungen sind
grundsätzlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen
schriftlich und unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei Anträgen
auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins verlängert sich diese Frist
auf 4 Wochen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
(5) Die Absätze (3) und (4) gelten nicht
für Vorstands- und Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
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§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies
im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei
Verhinderung beider Vorsitzenden von einem weiteren Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter.
(2) Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn
eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(6) Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese
Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
(8) Über den Ablauf und die Beschlüsse einer
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 16
Kassenprüfung
Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins
ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei
Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis
ihrer Buch- und Kassenprüfung.
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§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an den Förderverein für
Palliativpatienten der Universitätsklinik Göttingen e.V. und an den Verein
der Förderer des Kasseler Hospitals e.V.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
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