Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\logo.jpg

Home | Kontakt | Impressum

 


Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Home

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Aktuelles

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Kursangebot

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Materialien

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Vorstand

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Satzung

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Wiss. Beirat

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Referenten

Beschreibung: Beschreibung: J:\APPH Homepage\dot.gif Links


Kontakt
Impressum

























 


Satzung der APPH Nordhessen

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der fördernden Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Kassenprüfung
§ 17 Auflösung des Vereins

Präambel

Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit sind die Fortsetzung pflegerischer und medizinischer Bemühungen jenseits eines heilenden Anspruchs.

Patienten im fortgeschrittenen Stadium unheilbarer Krankheiten und Angehörige stehen gemeinsam im Mittelpunkt eines berufsübergreifenden Behandlungs- und Begleitungskonzepts, das physische, psychische, soziale und spirituelle Dimensionen berücksichtigt.

In diese Aufgabe sind ehrenamtliche wie beruflich tätige Personen eingebunden. Sie bedürfen einer fundierten Vorbereitung, fachlichen Weiterbildung und kontinuierlichen Fortbildung, darüber hinaus sind begleitende Maßnahmen wie Supervision vorzuhalten.

Der vielfältige Themenkanon für solche Fort- und Weiterbildung muss in einem breiten Spektrum interdisziplinärer Beteiligung an der Lehre repräsentiert sein.

Das palliativmedizinische Wissen ist noch lückenhaft. Deshalb muss die Diagnostik und die Therapie solcher Patienten mit besonderer Beachtung der besonderen Behandlungsziele erforscht werden.

Die APPH will die genannten Ziele verfolgen. Dazu sollen geeignete Fachkräfte aus Lehre und Forschung gewonnen, die Lehre organisiert, strukturiert und regional wie überregional angeboten, ferner regelmäßig mit forschenden Institutionen kooperiert werden.

Hierzu ist Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und ständiger Kontakt zu den verantwortlichen Gremien der politischen und berufsständischen Organisationen, zu den Hochschulen und zu den leistungserbringenden Institutionen zu pflegen.

Die Akademie für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit Nordhessen füllt nicht nur das themenbezogene Defizit in der Ausbildung von Ärzten, Krankenschwestern und anderen beteiligten Berufsgruppen, sondern schließt die geographische Lücke in der Mitte Deutschlands.

Als Institution ist sie geeignet, die Hospizidee und Palliativmedizin gemeinsam mit Hospizinitiativen und Palliativstationen zu verbreiten und im Bereich der häuslichen Krankenversorgung umzusetzen.

Innerhalb dieser Akademie soll neben der professionellen Qualität ein bürgerschaftliches, ehrenamtliches Engagement gewährleisten, dass der gesellschaftliche Auftrag erfüllt wird, Schwerstkranke zu integrieren und in ihrer Autonomie zu stützen.

Seitenanfang

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Akademie für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit Nordhessen“, im Folgenden kurz „Verein“ genannt.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Nach der Eintragung lautet der Name „Akademie für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit Nordhessen e.V.“. Der Verein ist eine Vereinigung von Personen, die sich zum Ziel gesetzt haben, durch ergänzende Fort- und Weiterbildungsangebote an berufliches Personal und Laien die Situation von Menschen mit nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung zu verbessern und die Erforschung der Palliativmedizin zu fördern.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Seitenanfang

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert „die Behandlung von Patienten mit einer nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung, für die das Hauptziel der Begleitung die Lebensqualität ist.“ (Definition von „Palliativmedizin“ der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Hospiz- und Palliativführer 2003

(1) Der Verein verfolgt dieses Ziel mittelbar

1. durch Aufbau, Betreiben und Unterhaltung einer Fort- und Weiterbildungsakademie für alle Berufsgruppen, die mit der Aufgabe palliativmedizinischer und hospizlicher Behandlung und Begleitung betraut sind,
2. durch Kooperation mit Palliativ- und Hospizeinrichtungen,
3. durch Kooperation mit anderen Institutionen, die Patienten behandeln, für die ein Bedürfnis an palliativmedizinischer oder hospizlicher Behandlung oder Begleitung zu erwarten ist (z. B. onkologische, radiotherapeutische oder andere Kliniken und
Institute),
4. durch Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel einer Akquisition von Fort- und Weiter-
zubildenden,
5. durch Zusammenarbeit mit den beteiligten Berufsverbänden auf Landesebene
(Landesärztekammer und andere),
6. durch Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Förderinstitutionen, die sich die Unterstützung der Hospizarbeit und Palliativmedizin zur Aufgabe gemacht haben.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein für Palliativpatienten der Universitätsklinik Göttingen e.V. und an den Verein der Förderer des Kasseler Hospitals e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Palliativmedizin und Hospizarbeit zu verwenden haben.

Seitenanfang

§ 3 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die im Sinne des § 2 für den Verein in der Akademiearbeit aktiv tätig ist.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

(4) Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Seitenanfang

§ 4 Erwerb der fördernden Mitgliedschaft

(1) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden, die im Sinne des § 2 Fördermittel bereitstellt.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Seitenanfang

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen Person oder durch Auflösung einer juristischen Person, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit dem Ende des Geschäftsjahrs wirksam, in dem die Erklärung zugegangen ist.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(4) Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied sich auch nach zweimaliger Mahnung um mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand befindet.

Seitenanfang

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von ordentlichen Mitgliedern werden keine Jahresbeiträge erhoben.

(2) Von fördernden Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mindesthöhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Seitenanfang

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


(2) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Ausschüssen beschließen.

Seitenanfang

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

1. der/dem Vorsitzenden,
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
4. der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie
5. mindestens einer Beisitzerin/einem Beisitzer.


(2) Der Vorstand kann regelmäßig weitere nicht stimmberechtigte Beisitzer als Beirat hinzuziehen, wenn er seine sachverständige Unterstützung benötigt.

(3) Der Verein wird nach außen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

Seitenanfang

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Erstellung des Haushaltsplans, die Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern


(2) Soweit Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB der zur Vertretung berechtigte Vorstand unwiderruflich bevollmächtigt, diese Änderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(3) Der Vorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.

Seitenanfang

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

(2) Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Seitenanfang

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

Seitenanfang

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Fördernde Mitglieder haben beratende
Stimme.


(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (fördernde Mitglieder)
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Wahl zweier Kassenprüfer
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
6. Einrichtung von Ausschüssen


Seitenanfang

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden, möglichst im ersten Quartal.

(2) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich und unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei Anträgen auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins verlängert sich diese Frist auf 4 Wochen.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(5) Die Absätze (3) und (4) gelten nicht für Vorstands- und Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.

Seitenanfang

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Seitenanfang

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider Vorsitzenden von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

innerhalb 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(8) Über den Ablauf und die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Seitenanfang

§ 16 Kassenprüfung

Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.

Seitenanfang

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an den Förderverein für Palliativpatienten der Universitätsklinik Göttingen e.V. und an den Verein der Förderer des Kasseler Hospitals e.V.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Seitenanfang